Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen
der BEx-Solution GmbH
I. Geltungsbereich, Vertragsschluss
1. Diese Lieferbedingungen gelten für alle Waren, Erzeugnisse und Leistungen der BEx-Solution GmbH (im Folgenden: Lieferer genannt), sofern nicht für bestimmte Lieferungen besondere Bedingungen gelten. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur insoweit, als der Lieferer ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Verträge kommen nur durch eine schriftlich oder elektronisch übermittelte Auftragsbestätigung zustande. Bis dahin sind die Angebote des Lieferers freibleibend, soweit sie nicht befristet sind.
2. Bei ständiger Geschäftsbeziehung werden die Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen des Lieferers in der jeweils gültigen Fassung auch dann Vertragsbestandteil, wenn nicht mehr ausdrücklich darauf Bezug genommen wird.
II. Lieferung, Gefahrenübergang, Lieferverzug
1. Die Lieferfrist beginnt mit Vertragsschluss und vollständiger Klärung von Art und Umfang der Lieferungen.
2. Wenn die Auslieferung oder die Übergabe aus, vom Besteller zu vertretenden Gründen verzögert wird, oder der Besteller aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug gerät, so geht die Gefahr auf den Besteller über.
3. Bei Lieferverzögerungen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, verlängert sich die Lieferfrist um mindestens diesen Zeitraum.
4. Bei Verzug der Zahlung schuldet der Besteller Verzugszinsen von 8% über dem jeweils gültigen Basiszins der EZB.
5. Konventionalstrafen für Lieferverzug sind nur gültig, wenn sie vorher schriftlich vereinbart wurden.
6. Der Besteller darf die Annahme von Leistungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern. Teillieferungen sind zulässig, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist.
7. Die Ausfuhren von Lieferungen aus Deutschland können der Genehmigungspflicht unterliegen. Unsere Lieferpflicht gilt vorbehaltlich des Vorliegens solcher Genehmigungen.
8. Die Lieferung erfolgt „ab Werk“ (EXW Incoterms 2010), soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart. Ist der Lieferer zur Versendung der Lieferung verpflichtet, so ist er berechtigt, die Versandart und den Versandweg zu bestimmen. Auf Wunsch wird für die Lieferung eine Transportversicherung eingedeckt, die entsprechenden Kosten sind vom Besteller zu tragen.
9. Die Gefahr geht – auch bei Teillieferungen – spätestens mit der Absendung oder Abholung der Lieferung auf den Besteller über.