AGB

Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen
der BEx-Solution GmbH

I. Geltungsbereich, Vertragsschluss 

1. Diese Lieferbedingungen gelten für alle Waren, Erzeugnisse und Leistungen der BEx-Solution GmbH (im Folgenden: Lieferer genannt), sofern nicht für bestimmte Lieferungen besondere Bedingungen gelten. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur insoweit, als der Lieferer ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Verträge kommen nur durch eine schriftlich oder elektronisch übermittelte Auftragsbestätigung zustande. Bis dahin sind die Angebote des Lieferers freibleibend, soweit sie nicht befristet sind. 

2. Bei ständiger Geschäftsbeziehung werden die Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen des Lieferers in der jeweils gültigen Fassung auch dann Vertragsbestandteil, wenn nicht mehr ausdrücklich darauf Bezug genommen wird. 

II. Lieferung, Gefahrenübergang, Lieferverzug 

1. Die Lieferfrist beginnt mit Vertragsschluss und vollständiger Klärung von Art und Umfang der Lieferungen. 

2. Wenn die Auslieferung oder die Übergabe aus, vom Besteller zu vertretenden Gründen verzögert wird, oder der Besteller aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug gerät, so geht die Gefahr auf den Besteller über. 

3. Bei Lieferverzögerungen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, verlängert sich die Lieferfrist um mindestens diesen Zeitraum. 

4. Bei Verzug der Zahlung schuldet der Besteller Verzugszinsen von 8% über dem jeweils gültigen Basiszins der EZB. 

5. Konventionalstrafen für Lieferverzug sind nur gültig, wenn sie vorher schriftlich vereinbart wurden. 

6. Der Besteller darf die Annahme von Leistungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern. Teillieferungen sind zulässig, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist. 

7. Die Ausfuhren von Lieferungen aus Deutschland können der Genehmigungspflicht unterliegen. Unsere Lieferpflicht gilt vorbehaltlich des Vorliegens solcher Genehmigungen. 

8. Die Lieferung erfolgt „ab Werk“ (EXW Incoterms 2010), soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart. Ist der Lieferer zur Versendung der Lieferung verpflichtet, so ist er berechtigt, die Versandart und den Versandweg zu bestimmen. Auf Wunsch wird für die Lieferung eine Transportversicherung eingedeckt, die entsprechenden Kosten sind vom Besteller zu tragen. 

9. Die Gefahr geht – auch bei Teillieferungen – spätestens mit der Absendung oder Abholung der Lieferung auf den Besteller über. 
III. Gewährleistung 

1. Der Lieferer gewährleistet, dass die Lieferung zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs frei von Material- und Fabrikationsfehlern ist und die vertraglich zugesicherten Eigenschaften hat. Bei Eintreffen hat der Kunde die Ware unverzüglich auf Mängel und Beschaffenheit zu untersuchen. Im Falle offener Mängel müssen diese innerhalb von 10 Kalendertagen nach Lieferung schriftlich dem Lieferer mitgeteilt werden. Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Lieferung in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt. 

2. Die Gewährleistung beträgt 12 Monate ab Auslieferung. Bei Reklamationen muss das Kaufdatum mit einer Rechnung nachgewiesen werden. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf normalen Verschleiß oder Abnutzung. Die Gewährleistung erlischt, wenn der Besteller die gelieferte Ware verändert, öffnet oder in einer anderen Weise manipuliert. 

3. Der Lieferer hat während der Gewährleistungspflicht das Recht auf zweimalige kostenlose Nachbesserung. Ein teilweiser oder vollständiger Austausch der Ware ist zulässig.

4. Der Lieferer behält sich das Recht vor, Handelsware auch nach Vertragsabschluss in für den Besteller zumutbarer Weise auf den neuesten Stand der Technik abzuändern“, wenn bei ihren Waren kurzfristig entsprechende Veränderungen auf den Stand der Technik vorkommen sollten.

IV. Haftung 

1. Der Lieferer haftet nach dem Produkthaftungsgesetz, ferner bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei Vorsatz nach den gesetzlichen Bestimmungen, gleich aus welchen Rechtsgrund, ebenso bei grober Fahrlässigkeit seiner gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten. 

2. Dem Besteller stehen keine Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche zu, insbesondere auch nicht für Folgeschäden wie Produktionsausfall, Nutzungsausfall oder entgangener Gewinn. 

3. Die prozessuale Beweislastverteilung bleibt von dieser Regelung unberührt. 

V. Preis und Zahlung 

1. Es gelten die jeweils zum Zeitpunkt der Auslieferung gültigen Listenpreise des Lieferers, sofern nichts anderes vereinbart worden ist. Alle Preise verstehen sich in EURO netto Kasse.

2. Die Preise gelten „ab Werk“ (Incoterms 2010), inklusive Standardverpackung, ohne Versicherung, zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer. 

3. Unsere Rechnungen sind ab Rechnungsdatum innerhalb von 14 Tagen netto zu zahlen. Rechnungen für reine Lohnleistungen (z.B. Reparaturen) sind sofort rein netto zu zahlen. 

4. Die Abtretung von Forderungen gegenüber dem Lieferer an Dritte ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung ausgeschlossen. 
5. Der Besteller kann nur solche Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig sind. 

VI. Eigentumsvorbehalt 

1. Die Lieferungen bleiben bis zu ihrer vollständigen Bezahlung Eigentum des Lieferers und sind auf Verlangen sofort herauszugeben. 

2. Der Besteller ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen. Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsgangs weiter veräußern. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Besteller bereits hiermit alle daraus entstehenden Ansprüche gegen seine Abnehmer in voller Höhe als Sicherheit für unsere Forderung an den Lieferer ab. Der Besteller wird einen Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware oder die an den Lieferer abgetretenen Forderungen unverzüglich anzeigen und Dritte auf die Rechte des Lieferers hinweisen. 

3. Ist der Besteller mit einer oder mehrerer Zahlungen ganz oder teilweise in Verzug, stellt er seine Zahlung ein oder ist über sein Vermögen die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt, darf der Besteller nicht mehr über die Vorbehaltsware verfügen. 

4. Die in unserem Eigentum stehende Vorbehaltsware ist vom Besteller gegen Beschädigung, Zerstörung und Abhandenkommen zu versichern. Die Rechte aus diesen Versicherungen werden an den Lieferer abgetreten. 

VII. Schutzrechte 

1. An allen Angebotsunterlagen, sowie an allen Unterlagen und Informationen, die der Besteller im Rahmen des Verkaufs- und Liefervorgangs vom Lieferer erhält, behält sich der Lieferer bestehende Eigentums- und gewerbliche Schutzrechte, sowie sein Know-how, vor. 

2. Das Urheberrecht an von dem Lieferer zur Verfügung gestellten Unterlagen verbleibt bei dem Lieferer. Veröffentlichung und Vervielfältigung, auch teilweise ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Lieferers gestattet. 
VIII. Rücknahme von Lieferungen 

VIII. Rücknahme von Lieferungen

1. Der Lieferer garantiert für nicht benutzte Ware ein Rückgaberecht von 14 Tagen. Die Rückgabefrist wird gewahrt durch das fristgerechte Absenden der Ware (Rechnungsdatum). Die Rücksendung wird von dem Lieferer nur angenommen, wenn sie ausreichend frankiert wurde. Das Rückgaberecht ist nicht gültig für preisreduzierte Ware und anlässlich von Sonderverkaufsaktionen. 

IX. Datenspeicherung 
1. Gemäß § 28 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) macht der Lieferer darauf aufmerksam, dass die im Rahmen der Geschäftsabwicklung notwendigen Daten mittels einer EDV Anlage gemäß § 33 (BDSG) verarbeitet und gespeichert werden. Persönliche Daten werden selbstverständlich vertraulich behandelt. 

X. Miet-/Leihgeräte 

1. Miet- oder Leihgeräte gehen nur für die Mietzeit in den Besitz des Bestellers über, sie sind nicht Eigentum des Bestellers. Nach der Mietzeit müssen die Geräte unverzüglich und frei Versandnachweis an den Lieferer zurückgeschickt werden. Für den Mietzeitraum wird ein in einem separaten Vertrag festgelegter Betrag 14 Tage nach Mietbeginn/Rechnungsstellung fällig. Bei Verzögerungen der Rücksendung kann die Zeit auf Grundlage des Mietvertrages neu berechnet werden. 

2. Der Lieferer hat das Recht, nicht zurückgesendete Leih/Mietgeräte bis maximal zum aktuellen Listenpreis in Rechnung zu stellen. 

XI. Gerichtsstand und anwendbares Recht 

1. Für an den Lieferer erteilte Aufträge gilt ausschließlich deutsches materielles Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf (CISG). 

2. Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Kaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz des Lieferers. Der Lieferer ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen. 

XII. Schlussbestimmungen 

1. Sollten einzelne der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Anstelle der unwirksamen Bestimmung sollen solche Regelungen treten, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages und der angemessenen Wahrung der beiderseitigen Interessen am nächsten kommen. 









                                                                       
                                                                       Datum 26. Juni 2019
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